Wer ein Büro, eine Werkhalle oder andere gewerbliche Räume mietet, möchte sich darauf verlassen können, dass die Immobilie in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und sich für den gewünschten Zweck auch problemlos nutzen lässt. Umso wichtiger ist es, auch als Mieter die Pflichten des Vermieters von Gewerberäumen zu kennen. Ein Blick ins Mietrecht zeigt, welche Vermieterpflichten bei Instandhaltung, Sicherheit und Brandschutz bestehen, wo die Verantwortung auf den Mieter übergeht und welche Rechte Sie haben, wenn der Vermieter seine Pflichten nicht erfüllt.
Pflichten des Vermieters im Überblick
Bevor wir in die Details gehen, hier die wichtigsten Vermieterpflichten auf einen Blick:
Welche Vermieterpflichten regelt das Mietrecht (BGB)?
Wer sich als Mieter über die gewerblichen Vermieterpflichten informieren möchte, findet alle Antworten dazu im § 535 BGB. Dieser Paragraf bildet die Basis des Gewerberaummietrechts und beschreibt die wesentlichen Pflichten von Gewerbevermietern. Im Kern lassen sich drei Pflichten unterscheiden:
Instandhaltung und Mängelbeseitigung: Was schuldet der Vermieter?
Instandhaltung und Mängelbeseitigung gehören zu den zentralen Vermieterpflichten. Sie entscheiden im Alltag darüber, ob Sie Ihre Räume ungestört nutzen können, und sie sind zugleich der häufigste Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter.
Welche Instandhaltungspflichten hat der Vermieter?
Instandhaltungspflicht bedeutet, dass der Vermieter die Gewerberäume in einem funktionsfähigen Zustand halten muss. Dazu gehören notwendige Reparaturen wie:
- regelmäßige Wartung der Heizungsanlage
- Kontrolle und Instandhaltung der Elektro- und Sanitärinstallationen
- Pflege des Daches und der Fassade
- Funktionsfähigkeit der Brandschutzeinrichtungen
Welche Aufgaben lassen sich auf den Mieter übertragen?
Im Gewerberaummietvertrag kann vereinbart werden, dass kleinere Aufgaben auf den Mieter übergehen. Dazu zählen etwa Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände, Kleinreparaturen bis zu einem bestimmten Kostenrahmen oder die Wartung einzelner Geräte, die der Mieter nutzt. Die grundlegende Gebäudeinstandhaltung bleibt jedoch immer Vermieterpflicht und lässt sich nicht vollständig abwälzen.
Wer haftet bei Mängeln in den Gewerberäumen?
Treten Mängel auf, gehört deren Beseitigung grundsätzlich zu den Pflichten des Vermieters. Er muss dafür sorgen, dass die Räume den vertraglich vereinbarten Gebrauch ermöglichen. Typische Mängel, die der Vermieter beseitigen muss:
- Heizungsausfall im Winter, der die Nutzung unmöglich macht
- undichte Fenster oder Dachschäden mit Feuchtigkeitsfolgen
- Schadstoffe wie Asbest oder Schimmelbefall
- defekte Sanitäranlagen, etwa verstopfte Abwasserleitungen
- beschädigte Bodenbeläge oder lose Fliesen mit Unfallgefahr
- Ausfall der elektrischen Anlagen oder der Beleuchtung
Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, hat der Mieter mehrere Rechte. Nach § 536 BGB kann er die Miete mindern, solange der Mangel besteht. Nach § 536a BGB kann ein Schadensersatzanspruch in Betracht entstehen, wenn dem Mieter durch den Mangel ein finanzieller Nachteil entsteht, etwa durch Produktionsausfälle. Von dieser Pflicht kann sich der Vermieter nicht pauschal durch Vertragsklauseln befreien, da die Mängelbeseitigung zu den wesentlichen Vermieterpflichten im Gewerberaummietrecht zählt.
Sicherheit und Verkehrssicherungspflicht in Gewerberäumen
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den Vermieter, seine Gewerberäume so zu gestalten und zu überwachen, dass keine Gefahren für Mieter, Mitarbeitende oder Besucher entstehen. Wichtig zu wissen: Ein Teil dieser Pflichten kann vertraglich auf den Mieter übergehen. Wer wofür haftet, hängt vom Mietvertrag ab.
Welche Verkehrssicherungspflichten hat der Vermieter?
Konkret heißt das: Treppenhäuser und Flure müssen ausreichend beleuchtet sein und Aufzüge sicher funktionieren. Im Winter müssen Gehwege geräumt werden, es braucht Notbeleuchtung und Fluchtwege, und alle Fassadenteile müssen sicher befestigt sein, damit niemand durch herabfallende Bauteile verletzt wird.
Wann trägt der Mieter die Verkehrssicherungspflicht?
Der Vermieter kann bestimmte Verkehrssicherungspflichten auf den Mieter übertragen, allen voran die Räum- und Streupflicht im Winter. Damit das wirksam ist, muss die Übertragung ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein. Ein bloßer Hinweis in der Hausordnung genügt nach der Rechtsprechung nicht. Verletzt der Mieter eine wirksam übertragene Pflicht schuldhaft und kommt jemand zu Schaden, haftet der Mieter selbst. Der Vermieter wird dadurch aber nicht vollständig frei: Er bleibt verpflichtet, die Durchführung zu kontrollieren.
Beleuchtung in Gewerberäumen: Wer ist zuständig?
Bei der Beleuchtung lohnt sich die Unterscheidung nach Bereich. Für die Beleuchtung der Allgemeinflächen wie Treppenhäuser, Flure und Zugänge sowie für die Not- und Fluchtwegbeleuchtung ist der Vermieter zuständig, da sie zur baulichen Ausstattung und zur Verkehrssicherung gehören. Die Beleuchtung der Arbeitsplätze innerhalb der gemieteten Fläche fällt dagegen unter die Arbeitsstättenverordnung und die Technische Regel ASR A3.4. Dafür ist der Mieter als Arbeitgeber verantwortlich.
Brandschutz in Gewerberäumen: Wer ist verantwortlich, Mieter oder Vermieter?
Beim Brandschutz im Gewerbe teilen sich Mieter und Vermieter die Verantwortung. Die grobe Linie: Der Vermieter kümmert sich um den baulichen Brandschutz, der Mieter als Arbeitgeber um den betrieblichen. Eine klare Abgrenzung im Mietvertrag beugt Streit und Haftungsrisiken vor.
Baulicher Brandschutz als Vermieterpflicht
Der Vermieter muss die Immobilie in einem Zustand übergeben und erhalten, der die geltenden Brandschutzanforderungen erfüllt. Dazu zählen Flucht- und Rettungswege, Brandabschnitte und der Feuerwiderstand tragender Bauteile sowie die Brandschutzeinrichtungen in den Allgemeinflächen. Auch nachträgliche behördliche Auflagen an den baulichen Brandschutz muss der Vermieter umsetzen.
Betrieblicher Brandschutz als Mieterpflicht
Der betriebliche Brandschutz liegt in der Regel beim Mieter. Er umfasst die organisatorischen und verhaltensbezogenen Maßnahmen innerhalb der genutzten Fläche: eine Brandschutzordnung, die Unterweisung und Schulung der Mitarbeitenden, das Freihalten der Fluchtwege im eigenen Bereich und die Bereitstellung von Feuerlöschern. Als Arbeitgeber bleibt der Mieter für die Sicherheit seiner Beschäftigten verantwortlich.
Dach-und-Fach-Klauseln und ihre Grenzen
In Gewerbemietverträgen finden sich häufig sogenannte Dach-und-Fach-Klauseln, mit denen der Vermieter Instandhaltungspflichten begrenzt. Wichtig: Selbst mit einer solchen Klausel bleiben Mängel des baulichen Brandschutzes ein Mangel der Mietsache. Der Mieter kann dann nach § 536 BGB die Miete mindern.
Welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten?
Vermieter von Gewerberäumen müssen neben den zivilrechtlichen Pflichten auch eine Reihe öffentlich-rechtlicher Vorschriften einhalten. Neben dem bereits genannten Brandschutz im Gewerbe zählen dazu auch Bauordnungen und die Einhaltung bestimmter technischer Normen.
Welche öffentlich-rechtlichen Pflichten den Vermieter, den Mieter, den Arbeitgeber oder den Betreiber treffen, richtet sich nach der jeweiligen Vorschrift und dem konkreten Verantwortungsbereich. Der Vermieter ist regelmäßig für bauliche und objektbezogene Anforderungen verantwortlich. Der Mieter beziehungsweise Arbeitgeber trägt typischerweise Verantwortung für den sicheren Betrieb innerhalb der gemieteten Fläche.
Was gilt in Bezug auf die Mietkaution bei Gewerberäumen?
Vermieter verlangen in aller Regel eine Mietkaution. Sie dient als Sicherheit für den Fall, dass der Mieter seinen Pflichten nicht nachkommt, zum Beispiel die Miete nicht zahlt oder Schäden an den Räumen verursacht. Die Kaution wird üblicherweise zu Beginn des Mietverhältnisses erhoben und sollte getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters angelegt werden. Sie darf ausschließlich zur Absicherung offener Forderungen aus dem Gewerberaummietvertrag verwendet werden. Die Höhe dieser Mietkaution im Gewerbe kann, anders als im Wohnraummietrecht, frei verhandelt werden. In der Praxis bewegen sich die Zahlen meistens zwischen drei und sechs Nettomieten.
Bürgschaftsversicherung als Alternative zur Barkaution
Viele Vermieter akzeptieren eine Bürgschaftsversicherung als Alternative zur klassischen Barkaution. Sie erfüllt denselben Sicherungszweck, bindet aber beim Mieter kein Kapital. Für Vermieter bedeutet das: Sie haben eine verlässliche Sicherheit in der Hand, während die Mieter ihre Liquidität für den Geschäftsbetrieb nutzen können. Das ist Win-Win für beide Seiten.
Kritaya Moschna, Spezialistin Kautionsversicherungen

Gibt es einen Konkurrenzschutz im Gewerbemietrecht?
Ein Konkurrenzschutz kann ausdrücklich im Gewerbemietvertrag vereinbart werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er sich aber auch ohne ausdrückliche Klausel aus dem vereinbarten Geschäftszweck und den Umständen des Mietverhältnisses ergeben. In einer solchen Klausel verpflichtet sich der Vermieter dazu, keine weiteren Flächen an direkte Mitbewerber des Mieters im gleichen Objekt zu vergeben.
Ein typisches Beispiel:
Ein Bäcker mietet Räume in einem Einkaufszentrum und kann vertraglich absichern, dass kein weiterer Bäcker im selben Gebäude eröffnet.
Verstößt der Vermieter gegen diesen Konkurrenzschutz, kann dies einen Mangel der Mietsache darstellen. Eine Mietminderung nach § 536 BGB kommt dann in Betracht, wenn die vertragsgemäße Nutzung dadurch tatsächlich und nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Tipp: Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung erkennt der Bundesgerichtshof einen sogenannten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz an. Voraussetzung ist, dass ein bestimmter Geschäftszweck Gegenstand des Mietvertrags geworden ist. Vermietet der Vermieter dann an einen direkten Konkurrenten im selben Gebäude oder auf einem unmittelbar angrenzenden Grundstück, kann das den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtigen.
Wie erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten?
Mieter haben das Recht auf eine ordnungsgemäße und transparente Abrechnung der laufenden Kosten wie Heizung, Wasser, Strom für die Gemeinschaftsräume, die Reinigung, die Müllentsorgung und die Wartung der technischen Anlagen. Damit diese Kosten wirklich auf den Mieter umgelegt werden können, müssen sie im Gewerberaummietvertrag ausdrücklich vereinbart sein. Fehlt eine solche Regelung, bleiben die Kosten beim Vermieter.
Im Unterschied zur privaten Vermietung gilt im Gewerbemietrecht weniger Schutz für die Mieter, da es sich um eine Geschäftsbeziehung zwischen gleichberechtigten Kaufleuten handelt. Dadurch haben Vermieter mehr Gestaltungsspielraum: Sie können im Vertrag auch zusätzliche Posten wie Verwaltungskosten oder bestimmte Instandhaltungsaufwendungen vereinbaren.
Gut zu wissen: Grundsätzlich ist die Vermietung von Gewerberäumen umsatzsteuerfrei. Vermieter können aber zur Umsatzsteuer optieren, wenn die Mieter selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind. In diesem Fall muss die Umsatzsteuer in der Betriebskostenabrechnung gesondert ausgewiesen werden.
Was ist bei einer gewerblichen Vermietung zu beachten?
Viele Konflikte entstehen bei der gewerblichen Vermietung nicht durch bösen Willen, sondern durch unklare Formulierungen im Vertrag. Aus Sicht des Mieters sollten diese Punkte eindeutig geregelt sein:
Gibt es klare Formulierungen zu diesen Punkten, dann können potenzielle Streitigkeiten von vornherein vermieden werden.
Fazit: Pflichten des Vermieters im Gewerbemietrecht
Mieter genießen durch eindeutige Regelungen einen soliden Schutz. Vermieter müssen für Instandhaltung und Mängelbeseitigung sorgen, die Sicherheit des Gebäudes gewährleisten, den baulichen Brandschutz sicherstellen, Betriebskosten transparent abrechnen und öffentlich-rechtliche Vorschriften einhalten. Hinzu kommen Regelungen zur Mietkaution und zum Konkurrenzschutz. Wer diese Pflichten kennt und im Gewerberaummietvertrag eindeutig festhält, schafft die Grundlage für ein stabiles Mietverhältnis, von dem beide Seiten profitieren.
Disclaimer: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder entspricht keiner Rechtsberatung. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihren Anwalt oder Steuerberater für die Klärung gesetzlicher oder steuerlicher Sachverhalte.
