Sie schließen einen Werkvertrag über die Errichtung eines Bauwerks ab? Dann kann Ihr Auftragnehmer eine Bauhandwerkersicherung zur Absicherung des Werklohns verlangen!
Nach dem Gesetz steht dem Auftragnehmer erst nach Abnahme die volle Vergütung zu. Bis dahin trägt er das volle Risiko für den Fall, dass der Auftraggeber zur Fertigstellung nicht zahlen kann. Eine Bauhandwerkersicherung reduziert dieses Risiko und sichert den Auftragnehmer ab.

Was ist eine Bürgschaft zur Absicherung des Werklohns?
Für einen Bauvertrag gelten laut Gesetz klare Regeln zur Vergütung. Der Lohn für die Errichtung eines Bauwerks steht dem Auftragnehmer erst nach der Abnahme zu. Abschlagzahlungen können vereinbart werden, schlussendlich bleibt aber immer ein Vorleistungsrisiko für den Auftragnehmer. Daher kann er nach §650f BGB eine Sicherheit vom Auftraggeber verlangen. Er sichert mit der Bürgschaft also seine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen ab.

Für wen ist die Bürgschaft sinnvoll?
Für alle, die Bauwerke, Außenanlage oder Teil davon errichten, umbauen oder beseitigen. Sie haben einen Anspruch auf Sicherheit, je nach Höhe Abschlagzahlungen. Auch die Auftraggeber profitieren von einer Lösung durch eine Bürgschaft, da er in diesem Fall keine eigenen Sicherheiten hinterlegen muss und der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen wird.

Praxisbeispiel
Das Unternehmen E-Auto AG beauftragt die Fix & Fertig GmbH mit der Errichtung einer neuen Fertigungshalle. Der Werkvertrag beinhaltet den Bau der Halle, Zufahrt, Parkplätze auf dem Firmengelände und einer Gartenanlage für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ein Auftrag im Wert von mehreren Millionen Euro. Im Werkvertrag einigen sich beide Parteien auf Abschlagzahlungen in Höhe von 20% der Auftragssumme nach Teilabnahmen. Darüber hinaus wird eine Bürgschaft des Auftraggebers in Höhe von 20% des Auftragswerts zur Absicherung der Zahlungen vereinbart.
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Tanja Vuksanovic
Teamleitung Liquiditätsmanagement

Melanie Larcher
Spezialistin für Bürgschaften