Bürgschaften zur Erfüllung der WEEE-Richtlinie

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Sie verkaufen Elektronik- und Elektrogeräte in oder importieren diese nach Deutschland?

Für Hersteller oder Händler von Elektrogeräten fallen zahlreichen Verpflichtungen an. Beispielsweise die Hinterlegung einer Sicherheit zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Geräte. Mit der Bürgschaft zur Erfüllung des ElektroG ist es Ihnen möglich Ihre Produkte zu importieren oder zu verkaufen.

Bürgschaft

Was ist eine Bürgschaft nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz?

Hersteller, Händler und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten sind durch die EU-Direktive WEEE (Waste Electrical and Electronical Equipment) verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen und diese ordnungsgemäß und umweltgerecht zu entsorgen. Seit 2005 muss eine Garantie zur Übernahme der Recyclingkosten vorgewiesen werden. Geschieht dies nicht, dürfen die Unternehmen ihre Produkte nicht mehr vertreiben.
Die vom Gesetzgeber geforderte Garantie ist eine Sicherheit zur Übernahme von Recyclingkosten im Falle einer Insolvenz. Der Garantienachweis muss jährlich erbracht werden und der Hersteller oder Händler muss sich selbst um eine solche Bürgschaft und deren Hinterlegung bei der Stiftung EAR (www.stiftung-ear.de) kümmern.

Bürgschaft sinnvoll

Für wen ist die Bürgschaft sinnvoll?

Unternehmen, die Elektronik oder Elektrogeräte in Deutschland verkaufen oder importieren. Dazu gehören nicht nur Kühlschränke und andere Küchengeräte, Bildschirme, Lampen, Computer und Telefone, sondern z.B. auch Möbel oder Kleidung mit elektronischen Komponenten.
Verfügt ein Hersteller über keine Niederlassung in Deutschland, muss ein Bevollmächtigter ernannt und registriert werden, der für die Erbringung der Sicherheit zuständig ist.

versicherungsleistungen

Praxisbeispiel

Die Laut und Bunt GmbH importiert Spielekonsolen der BAMM! Co., Ltd. aus Korea. Da diese selbst keine Niederlassung in Deutschland unterhält, bevollmächtigt sie die Laut und Bunt GmbH als Bevollmächtigten im Sinne des ElektroG. Diese verpflichtet sich damit zur Rücknahme und Entsorgung der Spielekonsolen und registriert sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register. Sie hinterlegt eine Bürgschaft zur Absicherung ihrer Rücknahmeverpflichtungen. Die Höhe richtet sich nach der (erwarteten) Zahl der Geräte, die in einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

Auf einen Blick

Bürgschaften

ab 5.000 EUR

Bürgschaftsempfänger

Stiftung Elektro-Altgeräte Register

Musterbürgschaft

Besonders geeignet für


Alle Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Vertreiber von Elektronik und Elektrogeräten.

Möchten Sie eine Beratung?

Wir beraten Sie gerne bei der Wahl der passenden Bürgschaft. Sie können dazu ganz bequem Ihren Wunschtermin online buchen.

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Tanja Vuksanovic

Teamleitung Bürgschaftsversicherungen

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Melanie Larcher

Spezialistin Bürgschaftsversicherungen

Was wird bei der Ermittlung der Abholverpflichtungen herangezogen? 

Dier abzusichernden Verpflichtungen als Hersteller oder Bevollmächtigter wird unter anderem folgende Daten ermittelt:

  • Monatliche Ist-Inputmenge bzw. anteilige Registrierungsgrundmenge
  • Gemeldete Eigenrücknahmen
  • Gemeldete Ist-Outputmengen
  • Verpflichtung seit Beginn der Gültigkeit der Registrierung
  • Verpflichtungsübernahme aus dem Vormonat
  • Altgerätebereitstellungsmenge durch örE

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Welche Sicherheiten muss ich erbringen? 

Zur Abholung von Altgeräten müssen geeignete Behältnisse zur Verfügung gestellt werden. Bereits zum Zeitpunkt der Registrierung müssen Hersteller oder Bevollmächtigter sicherstellen, dass Sie diesen Anordnungen fristgerecht nachkommen und die zurückgenommenen Altgeräte gemäß den Bestimmungen des ElektroG behandeln und verwerten können. Dafür können auch Dienstleister beauftragt werden. Diese müssen dann allerdings gewährleisten, dass die bundesweite fristgerechte Erfüllung von Anordnungen zur Abholung bereitgestellter Behältnisse und zur Aufstellung neuer Behältnisse bei Übergabestellen sichergestellt werden kann. Informationen zur Zertifizierungfinden sich in § 21 Absatz 2 ElektroG, vorgeschriebene Verwertungsquoten in § 22 ElektroG. 

Wo wird die Beauftragung von Dienstleistern geregelt?

Nach § 43 ElektroG ist die Beauftragung Dritter (z.B. Dienstleister) ausdrücklich zugelassen. Allerdings muss ein beauftragter Dritter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Als Dritter kommt auch jeder andere nach dem ElektroG Verpflichtete in Betracht, so dass Sie als Hersteller/Bevollmächtigter auch den Vertreiber mit der Erfüllung Ihrer Pflichten beauftragen können.

Gibt es Ausnahmen von diesen Pflichten, z.B. für Kleinunternehmen? 

Nein, das ElektroG sieht keine Ausnahmen für bestimmte Hersteller vor. Alle registrierten b2c-Hersteller/Bevollmächtigte sind zur bundesweiten Abholung von Altgeräten entsprechend den Ihnen gegenüber erlassenen Abholanordnungen verpflichtet. Hervorzuheben ist, dass einzelne Gruppen seit langem sogar Erlösmöglichkeiten für die Hersteller/Bevollmächtigten bieten.

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