Betreiber einer Photovoltaikanlage, einer Windkraftanlagen oder einer Biogasanlagen sind verpflichtet den Rückbau nach der Nutzungsdauer sicher zu stellen.
Mit einer Rückbaubürgschaft sichern Sie Ihre Rückbauverpflichtung nach §35 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ab und beschleunigen so auch den Beantragungsprozess und entlasten Ihre Bilanz.

Was ist eine Rückbaubürgschaft?
Die Baugenehmigung für eine Photovoltaikanlage, Windkraftanlage oder Biogasanlage ist nach §35 BauGB an eine Sicherungsleistung für den Rückbau nach der Nutzungsdauer gebunden. Das bedeutet konkret: Sie müssen bereits bei der Beantragung sicher stellen, dass die Beseitigung der Anlage nach der Nutzungsdauer finanziert werden kann. Das erfolgt üblicherweise durch Bankbürgschaften, Sicherungsleistungen oder durch die Eintragung von Rechten. Eine liquiditätsschonende Alternative ist die Rückbaubürgschaft, bei der eine Versicherung die Garantie übernimmt.

Für wen ist die Bürgschaft sinnvoll?
Für alle, die den Bau einer solchen Anlage planen und eine Baugenehmigung beantragen möchten. Die Bürgschaft kann bei passender Bonität schnell beantragt und ausgestellt werden, was den Beantragunsprozess beschleunigt und wertvolle Zeit spart. Darüber hinaus wird die Liquidität geschont, da keine zusätzliches Limit bei der Bank nötig ist.

Praxisbeispiel
Die Green Power Bayern GmbH gestaltet die Energiewende aktiv mit und plant den Bau mehrerer Windräder. Gerade in Zeiten starken Wachstums belasten die nötigen Sicherungsleistungen die Liquidität und damit die Finanzierungskonditionen der Firma. Durch Rückbaubürgschaften reduziert sie ihre Verpflichtungen gegenüber der Hausbank. Eine beschleunigung der Genehmigungsprozesse und eine Entlastung bei der Bank ist die Folge.
Auf einen Blick
Bürgschaften
ab 5.000 EUR
Bürgschaftsempfänger
Baugenehmigungsbehörde
Besonders geeignet für
Alle Unternehmen die in den Ausbau alternativer Energieen investieren und Anlagen bauen oder planen.
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Tanja Vuksanovic
Teamleitung Liquiditätsmanagement

Melanie Larcher
Spezialistin für Bürgschaften
Fragen zur Rückbaubürgschaft
Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung beruht auf §35 Abs. 2 BauGB (Link zum Gesetzestext). Zitat:
Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen;
Nein. Grundsätzlich werden alle Hersteller akzeptiert. Die Bürgschaft richtet sich nur nach der Bonität Ihres Unternehmens, nicht nach dem Hersteller.
Ja. Sie können die Bürgschaft auch für Anlagen beantragen, die sich bereits am Netz befinden und damit bestehende Sicherungsverpflichtungen ablösen. Sprechen Sie dazu bitte vorher mit dem Empfänger der Bürgschaft.
Alle Verpflichtungen zum Rückbau, auch das Fundament, den Rückbau der Zuwege und alle weiteren Bodenversiegelungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage auf eigenem oder fremden Grund errichtet wird. Die Rekultivierung der betroffenen Fläche, zum Beispiel durch das Pflanzen neuer Bäume, ist nicht durch diese Bürgschaft abgedeckt. Dafür muss eine separate Rekultivierungsbürgschaft abgeschlossen werden.