Sie nehmen an Ausschreibungen teil oder übernehmen Aufträge, bei denen Sie auch Subunternehmern oder Nachunternehmer beschäftigen?
Es kommt häufig vor, dass Ihr Auftraggeber eine Garantie von Ihnen möchte, dass die Bezahlung des gesetzlichen Mindestlohns eingehalten wird. Denn nach § 13 Mindestlohngesetz haftet auch der Auftraggeber. Mit einer Bürgschaft können Sie ihm die nötige Sicherheit geben.
Was ist eine Bürgschaft nach §13 Mindestlohngesetz?
Ein Auftragnehmer ist dazu verpflichtet seinen Arbeitnehmern, die an dem Auftrag mitarbeiten, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Ebenso muss er dafür sorgen, dass die durch ihn eingesetzten Subunternehmer ihren Arbeitnehmern ebenfalls den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.
Auch der Auftraggeber steht in der Haftung für einen ordnungsgemäßen Lohn. Mit der Bürgschaft nach §13 Mindestlohngesetzt sichert sich der Auftraggeber das Haftungsrisiko ab, sollte der Mindestlohn durch den Auftragnehmer oder eines seiner Subunternehmen nicht gezahlt wurde. Die Bürgschaft übernimmt in einem solchen Fall die Lohnkosten plus Sozialabgaben, Steuern oder sonstigen Abgaben.
Für wen ist die Bürgschaft sinnvoll?
Grundsätzlich ist diese Bürgschaft für alle Unternehmen relevant, die als Auftragnehmer Aufträge für andere Firmen ausführen und eine Sicherheit zur Zahlung des Mindestlohns an den Auftraggeber geben müssen. Oft ist die Bürgschaft nach dem Mindestlohngesetzt Bestandteil von Ausschreibungen.
Praxisbeispiel
Die Gemeinde Schönwohnen beauftragt die Clever Bau GmbH zum Bau neuer Straßen. In der Ausschreibung war als Voraussetzung für die Projektvergabe die Beibringung einer Bürgschaft nach §13 Mindestlohngesetz aufgeführt.
Da die eigenen Arbeitskräfte für das große Bauprojekt nicht ausreichen, beauftragt die Clever Bau GmbH wiederum den Subunternehmer Asphalt Bau.
Nach Abschluss des Projekts wird herausgefunden, dass Asphalt Bau die eigenen Arbeitskräfte nicht nach dem Mindestlohn vergütet hat und Ausgleichszahlungen anstehen. Weder die Gemeinde noch die Clever Bau GmbH wussten im Vorfeld darüber Bescheid. Dennoch stehen beide nun in der Haftung.
Die Gemeinde müsste nun die Löhne und Sozialversicherungsbeiträge ausgleichen. Diesen Ausgleich übernimmt jedoch die von Clever Bau GmbH gestellte Bürgschaft.
Auf einen Blick
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Matthias Wiegelmann
Key Account Manager
Melanie Larcher
Spezialistin Bürgschaftsversicherungen
Der Auftraggeber haftet nicht nur für seine eigenen Mitarbeiter zur Einhaltung des Mindestlohns. Er ist auch haftbar für die Arbeitnehmer des Auftragnehmers sowie dessen Leiharbeiter und Mitarbeiter von Subunternehmen, die für das Projekt beauftragt wurden.