Gewährleistung nach VOB/B: Mängelansprüche und mögliche Maßnahmen 

Den meisten Bauunternehmen und Handwerksbetrieben ist die Abkürzung VOB in Zusammenhang mit Gewährleistung ein Begriff. Die sogenannte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) enthält zahlreiche Regelungen für Bauaufträge und häufig ist sie Grundlage von Bauverträgen. In ihrem B-Teil regelt die VOB die Gewährleistung sowie die verschiedenen Rechte und Pflichten der Beteiligten bei Mängelansprüchen. Daher findet man häufig auch die Bezeichnung Gewährleistung nach VOB/B.    

Gewährleistung nach VOB: Das sollten Sie wissen

  • Die VOB regelt Gewährleistungsfristen sowie Rechte & Pflichten bei Mängelansprüchen v.a. in der Baubranche.
  • Beteiligte Parteien sollten sich im Vorfeld über die geltenden Gewährleistungsregelungen informieren, um Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Der B-Teil der VOB regelt spezifisch die Gewährleistung und Mängelansprüche in Bauaufträgen.

Wann erbringen Betriebe Bauleistungen nach VOB? 

Auf dem Bau gilt die Gewährleistung nach VOB, wenn Auftragnehmer und Auftraggeber die VOB als Bestandteil des Vertrags vereinbaren. Das hängt aber sehr stark von der Art und auch Größe des Projekts sowie eventuell weiteren vertraglichen Vereinbarungen ab. Beispielsweise sind bei Bauaufträgen der öffentlichen Hand die VOB eigentlich obligatorisch, doch auch bei großen gewerblichen oder privaten Aufträgen schließen Auftragnehmer und Auftraggeber gerne einen Vertrag, der sich auf den VOB gründet. Das liegt daran, dass in den VOB viele Rechte und Pflichten detailliert geregelt sind.  

Allerdings sollten alle Beteiligten darauf achten, dass im Vertrag die VOB rechtssicher vereinbart werden. Nur so ist klar, welche Regelungen wirklich Vertragsbestandteile sind und ob auch die Gewährleistung bei Bauleistungen nach VOB/B gilt. Damit das gewährleistet ist, holen viele zuvor juristischen Rat ein beziehungsweise beauftragen einen Anwalt mit der Vertragsausfertigung.  

Wie regelt § 13 VOB/B die Gewährleistung? 

Der Umgang mit Gewährleistung wird hauptsächlich in § 13 VOB/B Mängelansprüche behandelt. Bauunternehmen oder Handwerksbetriebe, die Aufträge mit Gewährleistung gemäß VOB ausführen, sollten sich die Zeit nehmen, sich mit dem Text und den komplexen Bestimmungen dieses und verbundener Paragrafen eingehend zu beschäftigen. So verlangt beispielsweise der § 13 Absatz 1 VOB/B, dass die Leistung "frei von Sachmängeln zu verschaffen" ist, und definiert dann in den folgenden Absätzen genauer, unter welchen Umständen das gilt.  

In Absatz 4 folgen dann die Gewährleistungsfristen nach VOB und deren Beginn. Anschließend beschreiben die Absätze 5 und 6 das Vorgehen für "alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind" und die Rechte des Auftraggebers, falls der Auftragnehmer seinen Pflichten nicht nachkommt. Schließlich wendet sich Absatz 7 der Frage der Haftung zu. 

Für die Gewährleistungsdauer nach VOB ist in der Baubranche der sogenannte Sicherheitseinbehalt üblich. Dabei halten Kunden häufig einen Teilbetrag der vereinbarten Summe als Sicherheit zurück, um bei eventuell notwendiger Mängelbeseitigung ein Druckmittel gegen den Auftragnehmer zu haben.  

Clever Sicherheitseinbehalte ersetzen

Bauunternehmen und Handwerksbetriebe müssen nach Abschluss eines Projekts bei einem Sicherheitseinbehalt auf einen Teilbetrag der Gesamtrechnung warten – und zwar meist bis zum Ende der Gewährleistungsfrist. Das beeinträchtigt die Liquidität und schränkt die Handlungsfähigkeit ein. Eine echte Alternative ist dagegen die Gewährleistungsbürgschaft. Sie ersetzt den Sicherheits-einbehalt, gibt dem Kunden eine gleichwertige Sicherheit und ermöglicht so die zügige Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrags.  

Kritaya Moschna, Spezialistin Kautionsversicherungen

Kritaya Zitat SHL Gruppe

Welche Voraussetzungen gelten für die Gewährleistung nach VOB? 

Da es sich bei den VOB nicht um ein Gesetz, sondern um einen Vertragsbestandteil handelt, müssen Firmen darauf achten, ob der jeweilige Vertrag zum Bauauftrag die VOB rechtlich einwandfrei einbindet und auch die Regelungen der VOB zu Gewährleistung beinhaltet:  

  • Bei öffentlichen Aufträgen von Kommunen, Ländern und dem Bund sind die VOB in der Regel obligatorisch.  
  • Möchten die Vertragspartner die Gewährleistung nach VOB in ihren Bauvertrag aufnehmen, muss dies rechtssicher vereinbart werden. Dabei hilft ein Anwalt.  
  • Verschiedenste Regelungen wie beispielsweise zu den Gewährleistungsfristen können in Verträgen auch individuell getroffen werden. Ob hier die Gewährleistung nach VOB oder BGB oder abweichende Vereinbarungen greifen, sollten Beteiligte allerdings zuvor von einem Juristen prüfen lassen, um später Streitigkeiten und rechtliche Probleme zu vermeiden.  

Welche Regelungen müssen Auftraggeber und Auftragnehmer im Fall eines Mängelanspruchs beachten? 

Ziel der Regelungen, die die VOB zu Gewährleistung trifft, ist nicht nur, den Auftraggeber und seine Rechte abzusichern, sondern auch den Auftragnehmer vor unberechtigten Ansprüchen zu schützen. Daher stellt das Vertragswerk einige Vorgaben an Fristen und die Form der Mängelanzeige, an die sich der Auftraggeber halten muss. Außerdem definiert die VOB, welche Art Mangel der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Last legen kann.  

Im Gegenzug stellt die VOB bezüglich Gewährleistung auch klar, dass der Auftragnehmer dafür verantwortlich ist, berechtigte Mängelansprüche zu beseitigen (§ 13 Absatz 5 Nr. 1). In einigen Fällen sind auch andere Lösungen wie zum Beispiel ein Minderungsrecht denkbar.  

Unternehmen sollten die Mängelanzeige eines Kunden ernst nehmen. Kümmern sie sich nicht darum und ist die Mängelanzeige berechtigt, könnte das Folgen haben. Es könnte beispielsweise dazu führen, dass der Auftraggeber das Recht hat, den Mangel anderweitig beheben zu lassen, und das Unternehmen als Auftragnehmer müsste die Kosten dafür tragen.  

Welche Gewährleistungsfristen gelten nach VOB? 

Die Gewährleistungsfristen der VOB starten häufig mit der Abnahme oder unter bestimmten Voraussetzungen auch der Teilabnahme einer Leistung. Findet keine offizielle Abnahme statt, können auch bestimmte Handlungen jeweils nach einer gewissen Frist dazu führen, dass die Arbeiten als abgenommen gelten. Das könnte zum Beispiel geschehen, wenn der Auftraggeber beginnt, die Leistung zu nutzen.  

Welche Fristen gelten unter anderem gemäß § 13 VOB/B Absatz 4, Nr. 1, sofern keine andere Verjährungsfrist vereinbart ist?  

  • VOB-Gewährleistung 4 Jahre: "für Bauwerke"  
  • VOB-Gewährleistung 2 Jahre: "für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen"  
  • VOB-Gewährleistung 1 Jahr: "für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen"  

Kommt es laut VOB zur Gewährleistung innerhalb der Verjährungsfrist, so verhängt § 13 Absatz 5 Nr. 1* eine Verlängerung – und zwar wie folgt: "Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet."  

Die Informationen zu diesen Regelungen sind damit nicht vollständig, da es den Beteiligten eines Vertrages zusteht, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Außerdem können bestimmte Faktoren laut VOB dazu führen, dass andere Fristen gelten.  

Gewährleistung nach VOB oder BGB: Wo liegt der Unterschied? 

Je nachdem, ob in einem Vertrag die Gewährleistung nach VOB oder BGB gilt, müssen die Beteiligten verschiedene Regelungen beachten und haben teilweise unterschiedliche Rechte und Pflichten. Die bekanntesten Unterschiede bestehen bei den Gewährleistungsfristen. Zum Beispiel nennt das BGB in § 634a Absatz 1 Nr. 2 eine Verjährungsfrist der Mängelansprüche von "fünf Jahren bei einem Bauwerk ..."  

Die VOB/B schließt das Rücktrittsrecht gemäß § 323 BGB aus, da Bauverträge nach der Intention der VOB/B möglichst aufrechterhalten werden sollen.

Mängelansprüche und Mängelbeseitigung: Welche Maßnahmen verleihen Sicherheit? 

Wenn ein Unternehmen einen Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist beseitigen muss, bedeutet das häufig zusätzliche Kosten und Aufwand. Außerdem kommt es in der Praxis oft zu Streitigkeiten bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn sich Auftraggeber und Auftragnehmer in Bezug auf die Gewährleistung uneinig sind, wenn Fristen verpasst werden oder Rechte und Pflichten nicht korrekt wahrgenommen werden. Welche Maßnahmen können Unternehmen ergreifen, um vorzubeugen? Experten setzen häufig auf folgende Möglichkeiten:  

  • Schulung und juristische Beratung zu den Rechten und Pflichten aus den VOB zu Gewährleistung  
  • Verträge und Vereinbarungen gegebenenfalls vom Anwalt prüfen lassen  
  • Abklärung, ob die Gewährleistung laut VOB rechtssicher vereinbart ist oder ob andere Gewährleistungsfristen gelten  
  • Bereits während des Projekts auf hochwertige Materialien und korrekte Ausführung achten  
  • Durchgeführte Arbeiten, abweichende Vereinbarungen mit Kunden und Abnahmen ausreichend und rechtlich korrekt dokumentieren  
  • Bereitstellung passender Bürgschaften für Unternehmen können beim Kunden für mehr Vertrauen während der Bauausführung und der Gewährleistungsfrist sorgen  
  • Klare Kommunikation mit Kunden, um Missverständnisse bei Mängelansprüchen und der Mängelbeseitigung zu vermeiden  

Fazit

In der Baubranche kommen insbesondere bei Großprojekten oft die Regelungen der VOB zu Gewährleistung zum Tragen. Diese Vertragsordnung regelt unter anderem Gewährleistungsfristen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten bei Mängelansprüchen. Unternehmen der Baubranche sollten einen Anwalt kontaktieren und sich sorgfältig informieren, welche Gewährleistungsregelungen gelten, um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden und berechtigte Mängelansprüche regelkonform zu beseitigen. 

Quelle: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Fassung 2016) 

Disclaimer: Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder entspricht keiner Rechtsberatung. Kontaktieren Sie im Zweifelsfall Ihrem Anwalt für die Klärung gesetzlicher Sachverhalte.

Kritaya Moschna

Kritaya Moschna steht als Spezialistin für Kautionsversicherungen allen Unternehmen zur Seite, die ihre Liquidität und ihren Finanzierungsmix mit Bürgschaften optimieren möchten oder Bürgschaften als Sicherheit für ihre Aufträge benötigen. Eine ganzheitliche Betreuung mit intensiver Bedarfsanalyse, unabhängiger Angebotsvergleiche und einer effizienten Abwicklung ist ihr sehr wichtig. Nur so können auf das Unternehmen zugeschnittene Lösungen entstehen.

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