Gewerbliche Mietkaution steuerlich absetzen: Was Unternehmen wissen müssen

Die Mietkaution ist bei gewerblichen Mietverhältnissen ein zentrales Thema – nicht nur als Sicherheitsleistung für den Vermieter, sondern auch aus steuerlicher Sicht für Ihr Unternehmen. 

Doch wie unterscheiden sich die gewerblichen Regelungen von privaten Vorgaben? Und wie können Sie die Mietkaution steuerlich geltend machen? 

Im Folgenden erfahren Sie, worauf es bei der gewerblichen Mietkaution wirklich ankommt und wie Sie Steuervorteile optimal nutzen.

Steuerliche Behandlung der gewerblichen Mietkaution

Zunächst zu Grundlegendem:

1. Steuererklärung: Wo ist die Mietkaution einzutragen und ist sie absetzbar?

  • Nicht bilanzierende Unternehmen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)“:
    Wird die Kaution vom Vermieter einbehalten (z. B. wegen Schäden), kann dieser Betrag als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Die Eintragung erfolgt in der Steuererklärung unter „sonstige Betriebsausgaben“.
  • Bilanzierende Unternehmen (Handels- oder Steuerbilanz):
    Die Kaution wird als „sonstiger Vermögensgegenstand“ auf der Aktivseite der Bilanz geführt. Erst wenn der Vermieter einen Teil der Kaution einbehält, wird dieser Aufwand steuerlich wirksam.

2. Rückzahlung der Kaution

Erhalten Sie die Kaution nach Mietende zurück, ist die Rückzahlung der Kaution für EÜR-Betriebe in der Regel steuerlich neutral, da sie auch bei Zahlung nicht als Betriebsausgabe behandelt wurde. Für bilanzierende Unternehmen erfolgt lediglich eine Umbuchung in der Bilanz.

3. Mietkautionsbürgschaft und Kautionsversicherung

Die Beiträge für eine gewerbliche Mietkautionsbürgschaft oder Kautionsversicherung sind als laufende Betriebsausgaben jährlich voll absetzbar. Sie werden in der Steuererklärung ebenfalls unter „sonstige Betriebsausgaben“ eingetragen.

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug: Was gilt für die Mietkaution?

In gewerblichen Steuerregeln gibt es einige extra Abgaben, die zu beachten sind. Es ist sinnvoll zu wissen, wie sich die Mietkaution dazu verhält:

1. Ist die Mietkaution umsatzsteuerpflichtig?

Die Mietkaution selbst unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, da sie eine reine Sicherheitsleistung darstellt und kein Entgelt für eine Leistung ist. Wird jedoch die Kaution vom Vermieter mit umsatzsteuerpflichtigen Forderungen (z. B. Reparaturen) verrechnet, fällt auf diesen Betrag Umsatzsteuer an. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug möglich.

2. Vorsteuerabzug

Ein Vorsteuerabzug ist bei der reinen Kautionszahlung nicht zulässig, da keine Umsatzsteuer anfällt. Nur bei einer Verrechnung mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen kann der entsprechende Anteil als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Dokumentation und Nachweispflichten

Für die steuerliche Anerkennung der gewerblichen Mietkaution ist eine sorgfältige Dokumentation unerlässlich:

Bewahren Sie alle Verträge, Zahlungsbelege und Kontoauszüge auf, um im Rahmen einer Betriebsprüfung die korrekte steuerliche Behandlung nachweisen zu können!

Praxisbeispiel: So wird die gewerbliche Mietkaution steuerlich behandelt

Um es Ihnen zusammenfassend noch einmal zu verdeutlichen, haben wir diese Übersicht vorbereitet: 

Fall

Steuerliche Behandlung

Wo eintragen?

Einbehaltene Kaution (EÜR)

Betriebsausgabe

Sonstige Betriebsausgaben

Rückzahlung der Kaution (EÜR)

Keine steuerliche Auswirkung

------

Mietkautionsbürgschaft

Laufende Prämie als Betriebsausgabe

Sonstige Betriebsausgaben

Bilanzierende Unternehmen

Aktivierung als sonstiger Vermögensgegenstand, Aufwand bei Einbehalt

Bilanz/GuV

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Die gewerbliche Mietkaution bietet Ihnen als Unternehmer zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten – sowohl bei der vertraglichen Ausgestaltung als auch bei der steuerlichen Behandlung. Nutzen Sie die Vertragsfreiheit, um individuelle Lösungen zu vereinbaren, und profitieren Sie von steuerlichen Vorteilen bei einbehaltener Kaution oder Mietkautionsbürgschaft.

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Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte. Für steuerliche oder rechtliche Fragestellungen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.

Melanie Larcher

Melanie Larcher ist seit vielen Jahren bereits bei der SHL tätig. Sie berät bestehende Kunden ebenso wie potenzielle Neukunden über die verschiedenen Bürgschaftsarten und darüber, wie Unternehmen ihre Liquidität verbessern können. Da die Bonität einen entscheidenden Einflussfaktor in der Geschäftswelt darstellt, gilt es auch hier die Unternehmen aufzuklären und Tipps zur Verbesserung des Ratings zu geben.

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