Eine zentrale Frage gewerblicher Mieter lautet häufig: Muss der Vermieter eine Mietkautionsbürgschaft akzeptieren?
Nein – grundsätzlich nicht!
Ein Vermieter kann auf der im Mietvertrag vereinbarten Form der Sicherheitsleistung (z. B. Barkaution) bestehen. Selbst wenn der Vertrag eine offene Formulierung enthält (“Sicherheitsleistung"), gibt es keine gesetzliche Grundlage, die den Vermieter verpflichtet, eine Bürgschaft anzunehmen.
Ob eine Bürgschaft dennoch akzeptiert wird, ist daher vor allem eine Verhandlungsfrage. Die Entscheidung des Vermieters hängt in der Praxis oft davon ab:
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Dieser Artikel zeigt Ablehnungsgründe und strategische Lösungsansätze.
Vertragliche Gestaltung: Wann ist eine Mietkautionsbürgschaft möglich?
Ob eine Mietkautionsbürgschaft akzeptiert wird, hängt maßgeblich vom Wortlaut des Mietvertrags ab. Das Amtsgericht Lichtenberg urteilte 2014, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, alternative Sicherheitsinstrumente zu akzeptieren, wenn der Vertrag eine bestimmte Form (z. B. Barkaution) ausdrücklich vorsieht.
Fehlt eine solche Festlegung oder ist die Sicherheitsleistung offen formuliert ("z. B. Kaution, Bürgschaft"), besteht Verhandlungsspielraum.
Praxis-Tipps
Lassen Sie das Kleingedruckte im Mietvertrag durch Experten prüfen. Oft lässt sich nachverhandeln, wenn Sie dem Vermieter die Vorteile einer Bürgschaft aufzeigen
Der Vermieter hat damit keinerlei Verwaltungsaufwand, wie er es mit einem Konto für die Mietkautionen hätte.
Fazit: Professionelle Beratung steigert Akzeptanz
Die Akzeptanz gewerblicher Mietkautionsbürgschaften hängt von juristischer Präzision und strategischer Verhandlungsführung ab. Als unabhängiger Makler analysieren wir individuelle Risikoprofile und entwickeln maßgeschneiderte Lösungen.
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Kritaya Moschna
Spezialistin Bürgschaftsversicherungen

Melanie Larcher
Spezialistin Bürgschaftsversicherungen
Disclaimer: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte. Für steuerliche oder rechtliche Fragestellungen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.