Viele Gewerbemieter und Vermieter stellen sich die Frage, ob eine Mietkautionsbürgschaft übertragbar ist – etwa bei einem Standortwechsel, einer Geschäftsübernahme oder beim Eigentümerwechsel der Immobilie.
Die SHL Gruppe informiert Sie auch hier zu den wichtigsten Punkten dieses Themas.
Unser Kernteam für Bürgschaftsversicherungen
Mehr als 10.000 Bürgschaften und Bürgschaftslösungen hat das erfahrene Team von SHL bereits umgesetzt – für Firmen aus unterschiedlichen Branchen, vom Startup bis zum etablierten Unternehmen. Viele unserer Kunden halten uns bereits seit Jahren die Treue und das oft schon seit der Gründung. Wir sind für Sie da!

Kritaya Moschna
Spezialistin Kautionsversicherungen

Melanie Larcher
Spezialistin Kautionsversicherungen

Lina Rosa
Spezialistin Kautionsversicherungen

Sebastian Kink
Geschäftsführer
Ist eine Übertragung einer Mietkautionsbürgschaft möglich?
Eine Mietkautionsbürgschaft ist in der Regel nicht von Mieter zu Mieter übertragbar.
Eine Gewerbemietkautionsbürgschaft ist immer an einen bestimmten Mietvertrag, ein konkretes Mietobjekt und die jeweiligen Vertragsparteien gebunden. Sie kann daher nicht auf ein anderes Mietverhältnis, einen neuen Mieter oder eine andere Immobilie übertragen werden. Das gilt auch bei einem Umzug des Unternehmens oder bei einem Wechsel des Mieters innerhalb eines Objekts.
Die Ausnahme: Eigentümerwechsel
Eine Ausnahme besteht allerdings beim Eigentümerwechsel der Immobilie. Wird das vermietete Gewerbeobjekt verkauft, geht die Bürgschaft automatisch auf den neuen Eigentümer über und bleibt wirksam. Eine Zustimmung des Mieters oder Bürgen ist in der Regel nicht erforderlich.
Wichtig:
Der Mietvertrag bleibt bestehen, und die Bürgschaft sichert weiterhin die Ansprüche aus diesem Vertrag – jetzt jedoch gegenüber dem neuen Eigentümer. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 566a BGB.
Was passiert bei Unternehmensnachfolge oder Rechtsformwechsel?
Wird das Unternehmen verkauft oder in eine andere Rechtsform überführt, kann die Bürgschaft nicht automatisch übernommen werden. In diesen Fällen muss eine neue Bürgschaft beantragt werden – es sei denn, der Bürge stimmt einer Übertragung ausdrücklich zu.
Was bedeutet das für die Praxis?
- 1
- 2
Eigentümerwechsel: Bürgschaft bleibt bestehen, neuer Eigentümer wird automatisch Gläubiger.
- 3
Unternehmenswechsel: Neue Bürgschaft erforderlich, keine Übertragung möglich.
Unsere Tipps zum Bürgschaftswechsel
Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, empfiehlt es sich, die neue Bürgschaft frühzeitig zu beantragen und den gesamten Prozess vorausschauend zu planen. Dabei sollten alle relevanten Unterlagen wie Mietvertrag und aktuelle Unternehmensdaten griffbereit sein, um eine zügige Bearbeitung zu gewährleisten.
Die SHL Gruppe steht Ihnen als unabhängiger Partner zur Seite, vergleicht Angebote verschiedener Anbieter und unterstützt Sie dabei, die optimale Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.
Fazit: Sind Mietkautionsbürgschaften übertragbar?
Eine gewerbliche Mietkautionsbürgschaft ist grundsätzlich nicht übertragbar – weder bei Umzug noch bei Unternehmenswechsel. Nur beim Eigentümerwechsel bleibt die Bürgschaft für das bestehende Mietverhältnis bestehen. Für jeden neuen Standort oder bei Änderungen der Vertragsparteien ist eine neue Bürgschaft erforderlich.
Sie möchten Ihre Mietsicherheit optimal gestalten? Lassen Sie sich von uns individuell beraten!
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Kritaya Moschna
Spezialistin Bürgschaftsversicherungen

Melanie Larcher
Spezialistin Bürgschaftsversicherungen
Disclaimer:
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte. Für steuerliche oder rechtliche Fragestellungen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt.