Verjährung einer Bürgschaft: Fristen und Folgen

Die Verjährung der Bürgschaft bildet eine Grundlage, mit der sich ein Bürge wie ein Versicherer oder eine Bank einer verbürgten Forderung verwehren kann. Sprich, der Bürge muss dann nicht mehr wie in der Bürgschaft benannt leisten. Die rechtliche Situation ist je nach Art und Fristen der Bürgschaft komplex. Eine Prüfung der Bürgschaftsforderung mit einer eventuellen Verjährung ist unabhängig von der Art der Bürgschaft anzuraten. Unser Artikel zeigt die wichtigsten Fristen für die Verjährung der Bürgschaft und die Folgen für alle beteiligten Seiten auf. 

Verjährung einer Bürgschaft:

  • Meist liegt eine Verjährung nach 3 Jahre zugrunde
  • Bürge kann mit der Einrede auf Verjährung die Forderungen ablehnen
  • Abweichende Regelungen im Vertrag sind möglich

Verjährung einer Bürgschaft: Rechtliche Grundlagen und Fristen

Ob und wann für eine Bürgschaft eine Verjährung eintritt, macht zunächst folgende Unterscheidung notwendig: Zu trennen ist zwischen einer Verjährung der Bürgschaft als solche sowie die Verjährung der zugrunde liegenden Hauptforderung.  

Um Fristen für eine mögliche Verjährung zu definieren, muss außerdem geklärt sein, ab welchem Zeitpunkt der Anspruch aus der Bürgschaft genau entsteht. Nach einem richtungsweisenden BGH-Urteil (XI ZR 160/07) ist die Bürgschaft zum selben Zeitpunkt fällig wie die Hauptforderung, für die der Abschluss der Bürgschaft erfolgte.  

Eine abweichende Regelung hiervon lässt sich vertraglich zwischen Bürge und Gläubiger festhalten. Wird vertraglich ein bestimmter Zeitpunkt der Leistungserbringung benannt, beginnt die Verjährungsfrist ab diesem Moment.

Wann verjährt eine Bürgschaft?

Für gewöhnlich tritt bei einer Bürgschaft die Verjährung nach einer Frist von drei Jahren ein. Grundlage dafür ist § 199 BGB. Handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, dann beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit Hauptforderung und gleichzeitiger Inanspruchnahme des Bürgen. 

Eine kürzere Frist ist denkbar, wenn der Bürge eine Einrede der Verjährung aufgrund der Verjährung der Hauptforderung geltend machen möchte. Verjährt die Hauptforderung beispielsweise nach zwei Jahren und wird dies vertraglich festgehalten, gilt die sogenannte regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 199 BGB nicht mehr.  

Was ist mit den Ansprüchen (bzw. Pflichten) aus einer Bürgschaft nach der Verjährung?

Sofern die Forderungen nach den oben genannten Fristen verjährt sind, erlöschen für den Bürgen sämtliche Pflichten der getroffenen Vereinbarung. Er kann zurecht auf die Verjährungsfrist der Bürgschaft hinweisen und so eine Leistungserbringung umgehen.  

Für den Gläubiger ist es sinnvoll, bei Abschluss der Bürgschaft zu beachten, dass der Anspruch auf die Bürgschaft erst nach der gesicherten Hauptforderung verjährt. 

Ein genauer Blick in den Text der Bürgschaft lohnt sich, um Missverständnisse in den angesetzten Fristen zu vermeiden. Dies gilt umso mehr für den Abschluss von Bürgschaften, für deren Aufsetzen ein Muster aus dem Internet verwendet wurde. Die Unterstützung durch einen Experten ist dringend anzuraten, damit der Inhalt der Bürgschaft den Vorstellungen beider Seiten genügt. 

Proaktives Zurückfordern der Bürgschaft

Um als Schuldner rechtliche Sicherheit zu gewinnen, ist ein proaktives Handeln anzuraten. Ist die Bürgschaft verjährt bzw. der Sicherungszweck weggefallen, können Sie als Schuldner die Bürgschaft vom Gläubiger zurückfordern bzw. Ihn darauf hinweisen, dass er die Bürgschaft an den Bürgen (Versicherer oder Bank) zurücksendet.  

Durch die oben genannten Fristen ist fast immer ein klarer, rechtlicher Rahmen gegeben, zu welchem Zeitpunkt eine rechtssichere Einrede der Verjährung möglich ist. Halten Sie dennoch die sogenannte Einrede der Verjährung schriftlich fest und fordern Sie einen Nachweis der Zustellung ein, beispielsweise als Einschreiben mit Rückschein. 

Verjährung der Bürgschaft: Wie sieht es in der Praxis aus?

Im gewerblichen Umfeld ist eine Absicherung mit eine Bürgschaft beispielsweise in der Baubranche üblich. Hier werden hohe Summen investiert, wobei sich die Leistungserbringung über Monate oder sogar Jahre hinweg erstrecken. Die Bürgschaftsversicherung reduziert das Ausfallrisiko der Leistungserbringung und ist daher oft eine Voraussetzung, dass der Auftraggeber (Gläubiger) dem Auftragnehmer ( Schuldner) einen Auftrag erteilt. 

Die Bürgschaftsversicherung in Form einer Gewährleistungsbürgschaft, beispielsweise für nachträglich aufgedeckte Mängel, ist Usus. Sind Mängel erkennbar, erwirbt der Auftraggeber eine auf Geld oder Leistung gerichtete Forderung gegenüber dem ausführenden Unternehmen. Für die Frist der Verjährung der Gewährleistungsbürgschaft kommt die dreijährige Regelverjährung zum Einsatz, die Ansprüche enden folglich nach Ablauf des dritten Kalenderjahres. Kann der Auftragnehmer nicht leisten, haftet der Bürge (Bank oder Versicherer) im Rahmen der Fristen und vor Verjährung. 

Vertraglich können beide Parteien eine abweichende Frist festhalten, beispielsweise um als ausführendes Unternehmen im Baugewerbe länger für die erbrachte Qualität in Gewährleistung zu gehen.  Die Vertragserstellung mit einem Experten ist hierfür anzuraten. 

Fazit

Das Bürgschaftswesen und vor allem die rechtlichen Grundlagen sind komplex und Unternehmen sind nicht immer damit  vertraut. Wenn Sie unsicher sind, ob die Bestandteile der Bürgschaft einschließlich Verjährungsfristen sowohl für Sie als auch für Ihrem Geschäftspartner sinnvoll und korrekt sind, sprechen Sie unbedingt mit Spezialisten.

Melanie Larcher

Melanie Larcher ist seit vielen Jahren bereits bei der SHL tätig. Sie berät bestehende Kunden ebenso wie potenzielle Neukunden über die verschiedenen Bürgschaftsarten und darüber, wie Unternehmen ihre Liquidität verbessern können. Da die Bonität einen entscheidenden Einflussfaktor in der Geschäftswelt darstellt, gilt es auch hier die Unternehmen aufzuklären und Tipps zur Verbesserung des Ratings zu geben.

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